Von Ralf Schuhmann
Die Belastung durch bedeutende wirtschaftliche Risiken ist für komplexe Projekte nachgerade kennzeichnend. Diese Unwägbarkeiten lassen sich nicht ausschließen, durch ein sachgerechtes Risikomanagement aber erheblich reduzieren. Vor allem für die Risikobehandlung spielt dabei das Recht eine zentrale Rolle, bedarf doch jeder Eingriff in die Position eines anderen Projektbeteiligten einer Rechtsgrundlage. Das Risikomanagement muss somit auf den rechtlichen Erfordernissen aufbauen, was freilich schwierig ist. Recht und Risikomanagement verfolgen nämlich unterschiedliche Ziele und stehen teilweise miteinander in Konflikt. Zudem hat das Recht innerhalb der Netzwerkstrukturen von Projekten nur begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten und bleibt mitunter hinter den Erfordernissen des Projektmanagements zurück. Auch wenn eine vollständige Integration von Recht und Risikomanagement nicht möglich ist, kann das Zusammenspiel beider doch erheblich verbessert werden, indem Managementaspekte bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt, die Vertragsbedingungen dann freilich auch beachtet werden.
1. Offene Fragen zur Projekttauglichkeit des Rechts
Die zunehmend schärferen Marktbedingungen führen bei arbeitsteiligen Projekten immer häufiger zu gravierenden Störungen [9; 11, S. 1 f.; 16, S. 687]. Die Praxis versucht, diese Entwicklung durch den verstärkten Ausbau von Risikomanagement-Systemen aufzufangen – bisher mit begrenztem Erfolg. Da in Wirtschaft wie Gesellschaft zudem die Fähigkeit und die Bereitschaft zu einem gütlichen Ausgleich von Interessengegensätzen seit geraumer Zeit deutlich zurückgehen [9; 16, S. 687], spielt das Recht für das Risikomanagement eine immer größere Rolle. Dem Bedürfnis der Unternehmen nach rechtlicher Sicherheit steht freilich die Befürchtung negativer Auswirkungen auf den Akquisitions- und den Abwicklungserfolg entgegen. So konterkarieren rechtliche Erwägungen bei den Vertragsverhandlungen den vertrieblich zentralen Prozess der Vertrauensbildung, indem sie Abweichungen von den Parteierwartungen thematisieren und zugunsten hypothetischer Negativentwicklungen in das prekäre Austarieren von Preis, Leistung und Konditionen eingreifen. Auch bei der Auftragsabwicklung scheinen rechtliche Kriterien Konflikte eher zu generieren als zu verhindern. Aufgrund der aktuellen Zwänge des Marktes fordern diese „Nebenwirkungen“ immer dringlicher eine stärkere Integration des Rechts in das Risikomanagement. Nachfolgend werden daher die Möglichkeiten des Rechts zur Unterstützung des Risikomanagements (2. bis 4.) sowie seine Wirksamkeitsgrenzen (5. und 6.) untersucht. Da die Vielgestaltigkeit von Projekten generelle Aussagen fragwürdig macht, erfolgt eine Beschränkung auf Vorhaben des inländischen Baus und Anlagenbaus.
2. Die Relevanz des Rechts für das Risikomanagement
Je nach Tätigkeitsfeld des Risikomanagements erlangt das Recht unterschiedliche Bedeutung. Zur Risikoidentifikation kann es unmittelbar nur bei originär rechtlichen Risiken wie z. B. bei Produkthaftung oder bei einer Änderung gesetzlicher Anforderungen [17, S. 38] beitragen. Bei den hier betrachteten Vorhaben sind solche Risiken eher selten, sieht man einmal von den BOT(Build- Operate-Transfer)-Projekten ab. Eine zentrale Rolle spielt das Recht hingegen für die Risikobewertung. So stellt ein originär technisches Problem nach Ablauf der Verjährungsfrist für den Auftragnehmer eben kein Vermögensrisiko mehr dar, da Mangelhaftungsansprüche nicht mehr erzwingbar sind. Rechtliche Kriterien der Risikobewertung sind insbesondere die Zuweisung der Risiken, ihre Bestimmung nach Dauer und Umfang, beweisrechtliche Anforderungen sowie die Realisierbarkeit von Ansprüchen.

Risiken nach Projektphasen im Anlagenbau
© GPM-Magazin PMaktuell - Heft 4/2004, Seite 19 - 26. Alle Rechte vorbehalten.
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